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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der primetec GmbH (nachfolgend primetec)

1. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für 
alle Rechtsgeschäfte von primetec im Zusammenhang mit der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen aus den Geschäftsfeldern Sicherheitsdienstleistungen (SDL) sowie Facility- Management- und Reinigungsdienstleistungen (FMR) gegenüber einem Auftraggeber. In Ergänzung zu diesen allgemeinen Bedingungen gelten die unter Abschnitt B (SDL) und Abschnitt C (FMR) geregelten besonderen Geschäftsbedingungen für die jeweiligen Dienstleistungsbereiche, wobei im Falle von Abweichungen die speziellere der allgemeinen Regelung vorgeht. Soweit nachfolgend, in Verträgen oder in Angeboten durch primetec die Kurzbezeichnung AGB verwendet wird, sind damit stets alle hier genannten allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen gemeint.
  2. Werden diese AGB durch primetec bei Vertragsschluss einbezogen, so verdrängen sie automatisch abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (insbesondere dortige Allgemeine Einkaufsbedingungen), ohne dass es für den Ausschluss abweichender Bestimmungen eines expliziten Widerspruchs durch primetec bedarf.
  3. Schließt primetec mit dem Auftraggeber Verträge auf Grundlage dieser AGB, so gelten diese – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – auch für zukünftige Vertragsverhältnisse und Rechtsbeziehungen als miteinbezogen, ohne dass es einer nochmaligen expliziten Einbeziehung bedarf (§ 305 III BGB).
  4. Änderungen dieser AGB bleiben vorbehalten. Soweit die Parteien Änderungen oder Abweichungen vereinbaren, bedürfen diese zur Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB).

 

2. Allgemeine Dienstleistungsregeln/Auslegung des Vertrages

  1. primetec ist ein Dienstleistungsunternehmen mit Schwerpunkten in der Erbringung von gewerblichen Sicherheits-, Facility- Management- und Reinigungsdienstleistungen. Soweit nicht explizit mit dem Auftraggeber anders vereinbart, erbringt primetec Dienstleistungen (SDL) und gegebenenfalls Werkleistungen (FMR), jedoch keine Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Auftraggeber. Die eingesetzten Mitarbeiter sind stets Erfüllungsgehilfen von primetec.
  2. Das Direktionsrecht über das eingesetzte Personal verbleibt bei 
primetec. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, dem Personal von primetec Weisungen zu erteilen, es zu Zusatzarbeiten oder der Erfüllung von Aufträgen anzuhalten.
  3. primetec wird für die Bearbeitung jedes Auftragsverhältnisses einen einsatz- bzw. objektverantwortlichen Ansprechpartner bestellen und dem Auftraggeber namhaft machen, welcher das Direktionsrecht von primetec ausüben wird. Der Auftraggeber ist gehalten, im Falle von Zusatzaufträgen, kurzfristigen Änderungen, Beanstandungen der Leistungserbringungen und ähnlichen Anlässen seine Anliegen an diesen Ansprechpartner zu richten.

3. Zustandekommen des Vertrages/Vertragsänderungen

  1. Vertragsschlüsse mit primetec bedürfen zur Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt im Besonderen für Vertragser
gänzungen und Änderungen.
  2. Ein wirksamer Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot von primetec schriftlich annimmt, wobei die elektronische Form (E-Mail) oder Telefax für die Einhaltung dieser Form ausreichen.
  3. Angebote von primetec haben, sofern nicht anders bezeichnet, eine Angebotsfrist von einem Monat beginnend ab Erstellungsdatum.
  4. Angebote des Auftraggebers kann primetec auch durch schlüssiges Handeln, etwa durch die Leistungserbringung, annehmen.

4. Leistungsumfang/Leistungsbeschreibung

  1. Vertragsgegenstand mit dem Auftraggeber ist stets ein zwischen
    den Parteien abgestimmtes Leistungsverzeichnis, welches Auskunft über die wesentlichen Vertragsmerkmale, insbesondere Art, Umfang, Zeit und Ort der durch primetec zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen sowie die hierfür durch den Auftraggeber geschuldete Vergütung gibt. Zur Konkretisierung der Leistungsbeschreibung vereinbaren die Parteien im Bedarfsfall eine besondere Dienstanweisung (vgl. auch B 2 bzw. C 2).
  2. Abweichungen und Zusatzaufträge zu dieser Leistungsbeschreibung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Erbringt primetec für den Auftraggeber Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsverzeichnisses, schuldet der Auftraggeber hierfür zusätzlich zu der unter Ziffer 4. Lit a bezeichneten Vergütung eine angemessene Zusatzvergütung, deren Höhe sich nach dem für derartige Dienstleistungen üblichen Entgelt richtet.

5. Nebenpflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, primetec die für die jeweilige Auftragsbearbeitung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Schlüssel, sonstigen Rechte und, soweit nicht anders vereinbart, Materialien so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass eine frist- und vertragsgerechte Leistungserbringung im Rahmen des Zumutbaren möglich ist.
  2. Der Auftraggeber ist zur Benennung einer Ansprech- und Kontaktstelle verpflichtet, die geeignet ist, die von primetec im Rahmen der Vertragsbeziehung getroffenen Feststellungen, Anliegen und Meldungen entgegen zu nehmen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Kontaktstelle erreichbar ist (s. Ab- schnitt B Ziffer 3.).
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Direktionsrecht von primetec gegenüber Erfüllungsgehilfen zu beachten und nicht durch eigene Anordnungen zu beschädigen.
  4. Beanstandungen und Beschwerden des Auftraggebers müssen unverzüglich, spätestens aber einen Monat ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme und schriftlich gegenüber primetec vorgebracht werden. Aus Beschwerden, die nach Ablauf dieser Frist angebracht werden, kann der Auftraggeber keine Rechte gegenüber primetec herleiten; er erklärt insoweit Rechtsverzicht. Im Falle von berechtigten Beschwerden ist primetec das Recht zur Abhilfe der Beschwerde einzuräumen.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der mit den Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften. Er wird insbesondere zum Schutz der Mitarbeiter von primetec die geltenden Bestimmungen der gesetzlichen Unfallverhütung (DGUV) berücksichtigen und beachten. Soweit primetec dem Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsobjekt hervorgehende, vermeidbare Gefahrenquellen aufzeigt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Beseitigung dieser Gefahrenquellen.
  6. Verletzt der Auftraggeber eine vertragliche oder gesetzliche Nebenpflicht und wird primetec hierdurch in der Vertragserfüllung behindert, so verzichtet er – unbeschadet seiner weitergehenden Haftung für aus der Pflichtverletzung entstandene oder entstehende Schäden – gegenüber primetec auf alle Einwendungen im Zusammenhang mit deren Vergütungsansprüchen für die Auftragsbearbeitung, insbesondere die Einrede des nichterfüllten Vertrages.

6. Dienstleistungsentgelte

  1. Die Höhe des durch Auftraggeber gegenüber primetec geschuldeten
    Dienstleistungsentgelts ergibt sich grundsätzlich aus der konkreten Leistungsvereinbarung gem. Ziffer 4. Lit. a. Sofern nicht anders vereinbart, berechnet sich dieses Dienstleistungsentgelt entweder nach Stundenverrechnungssätzen oder als Pauschalvergütung.
    1. Soweit nach Stundenverrechnungssätzen abgerechnet wird, sind die durch primetec geleisteten Arbeitsstunden unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes maßgeblich für die Abrechnung. Preisangaben von primetec verstehen sich als Nettopreise..
    2. Soweit primetec Pauschalvergütungen als Entgelt vereinbart, sind mit Bezahlung des Entgeltes alle abgerechneten Vertragsleistungen abgegolten. primetec schuldet im Falle von Pauschalvergütungen dem Auftraggeber keinen Leistungsnachweis in Form einer Stundenaufstellung o.ä.
  2. Alle Preisangaben von primetec sind, sofern nicht anders bezeichnet, Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. primetec stellt Zahlungsansprüche durch Rechnungslegung mit einer Frist von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Leistung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein.
  4. Führen Änderungen in den für primetec maßgeblichen gesetzlichen, tariflichen, behördlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der bei Vertragsschluss für die Berechnung des Dienstleistungsentgeltes maßgeblichen Kostenfaktoren, ist primetec berechtigt, einseitig die Anpassung der vereinbarten Dienstleistungsentgelte im gleichen Verhältnis vorzunehmen, wie sich die Kostenfaktoren im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verändern. 
primetec wird jede Anpassung dem Auftraggeber schriftlich ankündigen und die maßgeblichen Anpassungsfaktoren auf Anforderung darlegen. Soweit nicht anders vereinbart, wird primetec ferner eine Anpassungsfrist von einem Monat beachten.

7. Unterbrechungen des Vertrages

  1. Unterbrechungen des Vertrages aufgrund unvorhersehbarer und 
von den Parteien nicht verschuldeter Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, allgemeine Umstände sogen. höherer Gewalt, etc.) führen zu einem Ruhen der Leistungsbeziehungen. Ist die Fortsetzung der Vertragsbeziehung nach dem Ende der Unterbrechung für eine Partei nicht mehr zumutbar, entsteht ein vertragliches Sonderkündigungsrecht. Umstände, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung führen, sind glaubhaft zu machen.
  2. Unterbrechungen aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers entbinden diesen nicht von der Erfüllung des Vertrages. Ist der Auftraggeber aufgrund dieser Umstände an der Entgegennahme der vereinbarten Dienstleistung gehindert, bleibt er zur Bezahlung der vereinbarten Dienstleistungsentgelte verpflichtet. primetec wird sich jedoch die infolge der Nichtleistung ersparten Aufwendungen auf das vereinbarte Entgelt anrechnen.

8. Zurückbehaltungsrechte

primetec kann unbeschadet der Rechte aus §§ 273, 320 BGB ihre Leistungen zurückzuhalten, sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder eine Rechtspflicht dieses Vertrages verletzt.

9. Nachunternehmer/Erfüllungsgehilfen

primetec ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten fachlich qualifizierte Nachunternehmer einsetzen.

10. Personaldisposition/Abwerbeverbot/Vertragsstrafe

  1. Das Personalauswahl und –Dispositionsrecht für die Bestimmung von Einsatzkräften liegt bei primetec. Der Austausch des zur Erfüllung des jeweiligen Auftragsverhältnisses eingesetzten Personals durch primetec bleibt vorbehalten.
  2. Die Parteien verpflichten sich zu wechselseitiger Rücksichtnahme 
auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden schuldhaften Verstoß verwirkten, angemessenen Vertrags- strafe zu unterlassen, das Personal der primetec in selbständiger oder unselbständiger Form in Beschäftigung zu nehmen. Diese Rechtspflicht zur Unterlassung besteht auch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort. Die Höhe der Ver- tragsstrafe beträgt mindestens sechs Bruttomonatsgehälter des betreffenden Mitarbeiters.

11. Laufzeit und Kündigung/Stornierungskosten

  1. Soweit die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen, 
werden mit Vertragsschluss grundsätzlich Laufzeitverträge mit wiederkehrender Leistungserbringung und mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr begründet.
  2. Die Laufzeit eines solchen Vertrages verlängert sich automatisch um weiter 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum jeweils nächsten Laufzeitende gekündigt wird. Kündigungen und andere Beendigungserklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn bei dem Auftraggeber Insolvenzeröffnungsgründe gem. §§ 17-19 InsO vorliegen oder wenn der Auftraggeber schuldhaft gegen ihm obliegenden Rechtspflichten, Werte, Normen oder gesellschaftliche Konventionen in einer so erheblichen Weise verstößt, dass allein der Umstand des Bestehens der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und primetec geeignet ist, zu Imageverlusten und Markenschäden bei primetec zu führen (Bspw. politische Straftaten, Straftaten gegen die Verfassung, öffentliche Verunglimpfungen oder Diskriminierungen von Minderheiten, etc.).
  3. Die Regelung des § 616 BGB wird nicht abbedungen.
  4. Beendet der Auftraggeber vertraglich vereinbarte Laufzeitverträge oder Verträgen über einmalige Dienst- oder Werkleistungen nach Vertragsschluss aber vor Leistungsbeginn, nachfolgend als Stornierung bezeichnet, so bleibt es primetec vorbehalten, Stornierungskosten zur Kompensation des Erfüllungsschadens zu verlangen. Im Falle der Geltendmachung durch primetec wird die Höhe der Stornierungskosten sich in Abhängigkeit der Kurzfristigkeit vor dem geplanten Leistungsbeginn bemessen. Im Falle von Laufzeitverträgen bemessen sich die Stornierungskosten nach der Bruttovergütung für den vereinbaren Vertragszeitraum, höchstens aber für ein Jahr. In allen Fällen bleibt es dem Auftraggeber nachgelassen, primetec gegenüber den Nachweis zu führen, dass der tatsächlich entstandene Schaden kleiner als die
    Stornierungskosten ausgefallen ist.

12. Haftungsregeln/Haftungsbegrenzung/Haftpflichtversicherung

  1. primetec unterhält zur Absicherung von Schäden und Gefahren im Zusammenhang mit den durch sie erbrachten Leistungen umfassende Versicherungsverträge. Versichert sind insbesondere nachfolgende Schadenssummen:
    - Personen, Sach- u. Vermögensschäden:
    5.000.000,00 EUR je Schadensfall
    - Schlüsselverluste:
    500.000,00 EUR je Schadensfall
    - Beschädigung/Abhandenkommen bewachter Sachwerte:
    500.000,00 EUR je Schadensfall
    Soweit gesetzlich zulässig, werden Haftungsansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsgutverletzungen durch primetec oder ihre Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf die vorstehend genannten Versicherungssummen begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für solche Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesund- heit wird die Haftung von primetec wie folgt beschränkt:
    1. primetec haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die auf einer
      vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
    2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
    3. Die Haftung von primetec ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber im Schadensfall seine Ansprüche nicht innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung schriftlich unter Bezifferung des voraussichtlichen Schadens, hilfsweise dem Grunde nach gegenüber primetec geltend macht.
  3. Die Haftung des Auftraggebers gegenüber primetec folgt den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend stellt der Auftraggeber primetec von Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung des Aufraggebers beruhen.
  4. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen durch primetec in Verzug, so wird er hierdurch nicht von seiner Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts befreit.
  5. Verletzt der Auftraggeber eine Informations-, Mitwirkungs- und Nebenpflicht und wird primetec hierdurch an der Leistungserbringung gehindert, so bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

13. Verfallsklausel

Alle Ansprüche des Auftraggebers aus und im Zusammenhang mit dem bestehenden oder dem beendeten Vertragsverhältnis verfallen unbeschadet der vorgenannten Anmeldefristen (Ziffer 5 Lit. d; Ziffer 12 Lit. b iii) spätestens, sofern sie nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Fälligkeit gegenüber primetec schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt primetec den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Ablehnung oder dem Ablauf der Zwei-Wochenfrist gerichtlich erhoben wird.

14. Verschwiegenheit, Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur wechselseitigen Verschwie
genheit im Hinblick auf sämtliche Bestandteile der Vertragsbeziehung, insbesondere der durchzuführenden Haupt– und Nebenpflichten, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher oder hoheitlicher Rechtspflicht zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
  2. Der Auftraggeber erteilt primetec die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Lit. a DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung des Vertragszweckes oder der Auftragsabwicklung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Auftraggeber hat die sich aus Kapitel 3 der vorgenannten Verordnung ergebenden Rechte eines Betroffenen, auf welche insoweit verwiesen wird.

15. Gerichtsstandvereinbarung

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit die- sem Vertrag der Geschäftssitz von primetec. In allen Übrigen Fällen gilt dies nur unter den Beschränkungen des § 38 III ZPO.

16. Schlussbestimmungen

  1. Für Verträge zwischen primetec und einem Unternehmer gilt, 
dass Grundlage dieses Vertrages nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts ist. Im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I).
  2. Anstelle salvatorischer Klauseln gilt § 306 BGB.

Besondere Geschäftsbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen (SDL)

1. Geltungsbereich besondere Geschäftsbedingungen SDL

In Ergänzung zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden besonderen Geschäftsbedingungen für alle Verträge von primetec mit einem Auftraggeber, welche die Erbringung gewerblicher Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere Wach- und Schließdienste, Objektschutz-, Veranstaltungsschutz- und Personenschutzdienste, Alarmverfolgungen und Alarmaufschaltungen sowie alle mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Service- (u.a. Pförtner- und Besucherempfangstätigkeiten) und Beratungstätigkeiten (Erstellung von Sicherheits- und Gefährdungsanalysen und Schadensverhütungskonzepten) zum Gegenstand haben.

2. Objektspezifische Dienstanweisungen

primetec wird im Falle von objektbezogenen Sicherheitsdienstleistungen gemeinsam mit dem Auftraggeber eine objektspezifische Dienstanweisung (DA) für die notwendigen Abläufe und Prozeduren erstellen. Darin enthaltene Regelungen wirken als Konkretisierung der vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnisse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, primetec alle für die Erstellung der DA erforderlichen Informationen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. Alarmmeldung/Meldestelle des Auftraggebers

Trifft primetec bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten Feststellungen über Störungen, die ein Interesse des Auftraggebers berühren, wird sie unverzüglich eine von diesem zu benennende Kontaktstelle durch eine Meldung informieren. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass seine Kontaktstelle erreichbar ist. Ist die Kontaktstelle nicht erreichbar oder wird die Meldung von primetec durch den Auftraggeber nicht angenommen, weitergeleitet oder bearbeitet, so haftet primetec gegenüber dem Auftraggeber nicht für solche Schäden, die infolge der Nichtannahme oder der verspäteten oder nichterfolgten Weiterleitung oder Bearbeitung eingetreten sind. Dies gilt auch, soweit primetec im Rahmen einer Auftragsvereinbarung weitere Pflichten zur Gefahrenabwehr übernimmt und hierin bestimmt ist, dass primetec unverzüglich Bericht zu erstatten hat und infolge der Nichterreichbarkeit der Kontaktstelle des Auftraggebers oder dessen Untätigkeit ein Schaden entsteht.

4. Schlüsselübergabe und Schlüsselhaftung

  1. Der Auftraggeber hat primetec die zur Auftragsdurchführung erforderlichen
    Schlüssel rechtzeitig vor Auftragsbeginn und in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung wird primetec den Empfang quittieren. Mit Schlüssel sind alle mecha- nisch und/oder elektronischen Schließwerkzeuge, insbesondere auch RFID-Transponder und magnetische Key-Cards gemeint.
  2. Verschuldet primetec oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig den Verlust oder die Beschädigung der ihr überlassenen Schlüssel, so haftet sie hierfür im Rahmen des vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe der hierfür bereit gehaltenen Versicherungssumme (s. Abschnitt A Ziffer 12 Lit. a). Sind dem Auftraggeber Umstände bekannt, die im Falle eines Schlüsselverlustes zu einer größeren als der versicherten Schadenssumme führen könnten, so obliegt ihm die rechtzeitige Informations- und Hinweispflicht gegenüber primetec. Unterlässt der Auftraggeber derartige Hinweise, bleibt er im Schadensfall hinsichtlich seiner Ersatzansprüche auf die in Satz 1 genannte Schadenssumme beschränkt.

5. Übertragung von Selbsthilfe- und Hausrechten

Der Auftraggeber überträgt primetec alle zur Auftragsausführung erforderlichen Selbsthilfe- und Verteidigungsrechte. Im Rahmen von objektbezogenen Dienstleistungen berechtigt er primetec ferner, unbeschadet seiner eigenen Rechtsausübung, zur Wahrnehmung des Hausrechts. primetec darf diese Rechte an ihre Erfüllungsgehilfen übertragen.

6. Besondere Leistungen

  1. Soweit primetec zur Vornahme von Alarmverfolgungen und
    Interventionsdiensten verpflichtet und im Rahmen der jeweiligen Auftragsvereinbarung gegenüber dem Auftraggeber eine Reaktionszeit zugesichert wird, gilt hierfür das Folgende:
 primetec wird alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen treffen, um die vereinbarte Reaktionszeit einzuhalten (insbesondere Personal, Material und Fahrzeuge vorrätig halten, etc.). Im Falle des Vorliegens außergewöhnlicher und von primetec nicht zu vertretender Umstände (Blitzeis, Unfall der Interventionskraft, Verkehrsbehinderungen) hat der Auftraggeber im Einzelfall die Überschreitung der Interventionszeit zu dulden und ist nicht berechtigt, aus Anlass der Zeitüberschreitung Rechte gegen primetec zu erheben. primetec auf Anforderung die für die Verzögerung ursächlichen Umstände glaubhaft zu machen.
  2. Erbringt primetec Revierstreifendienste und ist hierfür keine Leistungszeit mit dem Auftraggeber festgelegt, so können die Revierfahrten zu jeder Tages- und Nachtzeit (00:00 – 24:00 Uhr) erfolgen.
  3. Vorbehaltlich einer anderen Leistungsvereinbarung übernimmt primetec im Falle von Veranstaltungsschutzdiensten grundsätzlich nicht die Verwahrung sichergestellter und aufgefundener Gegenstände. Spätestens mit Veranstaltungs- oder Auftragsende werden diese dem Auftraggeber übergeben.
  4. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart umfasst die Begehung oder Besichtigung von Sicherheitsobjekten im Rahmen der Vertragsanbahnung nicht die Erstellung von Sicherheitsanalysen und Sicherheitskonzepten. Im Bedarfsfalle wird primetec mit dem Auftraggeber eine separate Vereinbarung über Art- und Umfang der Analyse bzw. des Konzeptes sowie der dafür geschuldeten Vergütung schließen.

9.  Müllentsorgung

Soweit nicht anders vereinbart, wird primetec eine im Leistungskatalog enthaltene Müllentsorgung nur im Rahmen der Entsorgungskapazitäten des Auftraggebers vornehmen. Entsorgungen außerhalb dieser Kapazitäten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und führen zu eigenständigen Vergütungsansprüchen.

Besondere Geschäftsbedingungen für Facility-Management- und Reinigungsdienstleistungen (FMR)

1. Geltungsbereich besondere Geschäftsbedingungen FMR

In Ergänzung zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden besonderen Geschäftsbedingungen für alle Verträge von primetec mit einem Auftraggeber, welche die Erbringung gewerblicher Reinigungs- und Facility-Managementdienstleistungen, insbesondere Grund-, Sanitär-, Stadion-, Unterhalts-, Hotel-, Bauend-, Fußweg-, Glas- und Fassadenreinigungen sowie Hausmeister-, Winter- und Grünflächenpflegedienste sowie ähnliche Serviceleistungen zum Gegenstand haben.

2. Objektspezifische Dienstanweisungen

primetec wird im Falle von objektbezogenen Reinigungs- oder Facility-Managementdienstleistungen gemeinsam mit dem Auftraggeber eine objektspezifische Dienstanweisung (DA) für die notwendigen Abläufe und Prozeduren erstellen. Darin enthaltene Regelungen wirken als Konkretisierung der vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnisse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, primetec alle für die Erstellung der DA erforderlichen Informationen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. Leistungszeiten

Soweit keine konkrete Abrede über den Leistungszeitraum getroffen wurde, erbringt primetec die unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen werktäglich in der Zeit zwischen 6:00 – 22:00 Uhr.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, primetec rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden oder zu bearbeitenden Flächen zu gewähren. Objekte und Gegenstände, welche die Dienstleistung von primetec behindern, wird er rechtzeitig räumen. Im Übrigen wird auf Abschnitt A Ziffer 5 sowie Ziffer 12 Lit. e Bezug genommen.
  2. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser und Strom zur Verfügung. Die für die jeweiligen Dienstleistungen erforderlichen Reinigungsgeräte und -materialien werden durch primetec bereitgestellt.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine für die Lagerung von Reinigungsmaschinen und –Materialien ausreichende und abschließbare Lagerfläche bereitzuhalten und primetec unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5. Abnahme

  1. Im Falle wiederkehrender Leistungen (z.B. Unterhalts- oder Sanitärreinigungen) gelten die von primetec erbrachten Werkleistungen als vertragsgerecht abgenommen, sofern nicht vor Ingebrauch-nahme der gereinigten Flächen, Objekte oder Gegenstände eine unverzügliche Beanstandung durch den Auftraggeber erfolgt. Spätestens mit der ersten auf die Leistungserbringung durch primetec folgenden Ingebrauchnahme gilt die jeweilige Werkleistung als abgenommen.
  2. Im Falle einmaliger Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) fordert primetec den Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten zur Abnahme auf. Erklärt der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 3 Tagen ab Aufforderung die Abnahme oder erhebt berechtigte Beanstandungen wegen wesentlicher Mängel, so gilt die Werkleistung als abgenommen.
  3. Grundsätzlich gilt im Zusammenhang mit Mängeln und Abnahme, dass unwesentliche Mängel den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahmeerklärung berechtigen. Wesentliche Mängel berechtigten den Auftraggeber nur bis zur Mängelbeseitigung zur Verweigerung der Abnahme.

6. Recht auf Nachbesserung

  1. Trifft der Auftraggeber Feststellungen über Mängel an der Werkleistung, hat er diese unverzüglich nach Kenntnisnahme und schriftlich gegenüber primetec anzuzeigen. Auf Abschnitt A Ziffer 5 Lit. d wird Bezug genommen. Der Auftraggeber hat primetec die Besichtigung und Begutachtung derartiger Mängel zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren.
  2. Im Falle von berechtigten Beanstandungen des Auftraggebers und Mängeln an der Werkleistung hat primetec das Recht zur Nachbesserung. Die Mängelbeseitigung gilt erst mit dem zweiten erfolglosen Versuch durch primetec als fehlgeschlagen.

7. Aufmaße

Stellen die Parteien zur Berechnung der geschuldeten Vergütung bei Reinigungsdienstleistungen auf Raum- und Flächenmaße ab, gelten die Vorgaben und Bestimmungen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks als maßgeblich.

8. Bestellungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers

Wird primetec mit der Beschaffung und Gestellung von Verbrauchsmaterialien beauftragt, wird primetec diese Materialien auf eigene Rechnung beschaffen und mit dem Auftraggeber verbrauchsabhängig abrechnen.

9. Müllentsorgung

Soweit nicht anders vereinbart, wird primetec eine im Leistungskatalog enthaltene Müllentsorgung nur im Rahmen der Entsorgungskapazitäten des Auftraggebers vornehmen. Entsorgungen außerhalb dieser Kapazitäten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und führen zu eigenständigen Vergütungsansprüchen.